zuverlässig
leistungsfähig
fachlich geeignet

Kernaufgabe des Verkehrsleiters

ist die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens

Instandhaltung

Das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge

Vertragsprüfung

Die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente

Rechnungsführung

Die grundlegende Rechnungsführung.

Disposition

Die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften)

Sicherheitsverfahren

Die Prüfung der Sicherheitsverfahren (z.B. UVV und Ladungssicherung)

Schulungen

Vorgeschriebene Schulungen durchführen um Gesetze einzuhalten und gegen Defiziten anarbeiten 

Eine Partnerschaft, die nichts kostet,...
... sondern die sich auszahlt.

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Sachgebiete

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Gesetze und Verordnungen

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Fallbeispiele

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Plan

Gesetze einhalten

Das Führen eines Güterkraftverkehrs-Unternehmens ist genehmigungspflichtig.
Die zur Führung der Geschäfte bestellte Person muss Ihr Wissen und Können ggü. der Industrie- und Handelskammer nachweisen.
Das erfolgt in den meisten Fällen durch ein Studium zum Verkehrsfachwirt (oder vergleichbar) oder einer Fachkundeprüfung.

Kosten reduzieren

Geschultes Personal im Bereich der Verkehrsleitung kann mit Erfahrung und Expertise für eine effiziente Tourenplanung und gut strukturierter Disposition sorgen.
Die oft daraus resultierende Kostenersparnis für das Unternehmen ist im harten Wettbewerb der Transportbranche eine tragende Säule für langfristigen Erfolg Ihres Unternehmens.

Effizienz steigern

Gut abgestimmte Prozesse und effiziente Abläufe sind der Schlüssel für Ihren Erfolg.
Der Arbeitsaufwand, um alle gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, ist nicht unerheblich.
Ob Sie die Position des Verkehrsleiters intern mit einem eigenen Mitarbeiter plus Urlaubs- und Krankheitsvertretung besetzen, ist Ihnen überlassen.
Die Hürden für eine fachliche Eignung durch die IHK sind recht hoch.

Damit Sie Ihre Rechte und Pflichten
ausüben können.

Zugangsvoraussetzungen

Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere die Regeln für folgende Bereiche kennen:

■ den gewerblichen Straßengüterverkehr
■ den Einsatz von Mietfahrzeugen
■ die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer
■ den Zugang zum Beruf
■ Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen
■ die Ordnung der Güterkraftverkehrsmärkte
■ die Frachtabfertigung und die Logistik
■ die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes kennen

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
▶ VO (EG) Nr. 1071/2009 (EU-Berufszugangsverordnung)
▶ VO (EG) Nr. 1072/2009 (EU-Marktzugangsverordnung Güterkraftverkehr)
▶ Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
▶ Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsgesetz (GüKVwV)
▶ Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (VUDat-DV)
▶ Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr

Sachgebiet ① [ 1.1 ] RECHT © 9/2013 DIHK/IHKs
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ die Regelungen für die Gründung eines Straßengüterverkehrsunternehmens kennen
■ die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für Gefahrguttransporte und Abfalltransporte aufgrund der Richtlinie 2008/68/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 durchführen können
■ die Verfahren zur Einhaltung der Regelungen für die Beförderung lebender Tiere durchführen können

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO)
▶ Gefahrgutvorschriften wie GGBefG, GGVSEB, ADR, GbV, GGAV
▶ KrWG und untergesetzliches Regelungswerk zum KrWG (z.B. BefErlV), AbfVerbrG
▶ Verordnung (EG) Nr.1/2005, Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

Sachgebiet ① [ 1.2 ] RECHT ©  9/2013 DIHK/IHKs
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Führerscheine / Fahrerlaubnis / Lenkberechtigung, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.) kennen

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ Fahrerlaubnisse nach der FeV, ADR-Bescheinigung StVG, StVO, StVZO, Ferienreiseverordnung

Sachgebiet ① [ 1.3 ] RECHT ©  9/2013 DIHK/IHK
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ die Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Straßengüterverkehrsgewerbe zur Wahrung der Abeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.)
■ die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Straßengüterverkehrsunternehmen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -dauer, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.)
■ die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (EG-Sozialvorschriften), der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (Kontrollgerät im Straßenverkehr) und die Maßnahmen zur praktischen Durchführung dieser Vorschriften
■ die Regeln für die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

■ ■ ■ Individuelles Arbeitsvertragsrecht
▶ [u.a. BGB, Nachweisgesetz, Bundesurlaubsgesetz (BurlG), Entgeltfortzahlungsgesetz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Mutterschutzgesetz (MuSchG), SGB IX, Arbeitsplatzschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitszeitgesetz (u.a. § 21a ArbZG), Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

■ ■ ■ Kollektives Arbeitsrecht (u.a. Tarifvertragsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz)
▶ Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
▶ Sozialvorschriften im Straßenverkehr [Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, Fahrpersonalgesetz (FPersG), Fahrpersonalverordnung (FPersV), AETR]
▶ Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG), Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Sachgebiet ① [ 1.4 ] RECHT ©  9/2013 DIHK/IHKs
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit kennen

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ Bücher des Sozialgesetzbuches (SGB)
▶ Beitragsverfahrensverordnung (BVV)
▶ Datenerfassungs- und übermittlungsverfahren (DEÜV)

Sachgebiet ① [ 1.5 ] RECHT ©  9/2013 DIHK/IHKs
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ Vertragsarten nach dem BGB (insbes. Kaufverträge, Werkverträge, Mietverträge, Pachtverträge und Darlehensverträge)

Sachgebiet ① [ 1.6 ] RECHT ©  9/2013 DIHK/IHKs
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ die Kraftfahrzeugsteuern kennen
■ die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, sowie die Gebühren und Vorschriften für die Benutzung bestimmter Verkehrswege kennen
■ die Einkommensteuer kennen
■ die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen kennen
■ die Regeln für die Ausstellung von Frachtrechnungen für Güterkraftverkehrsleistungen anwenden können

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
▶ Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (Kraft-StDV)
▶ Richtlinie 1999/62/EG Autobahnbenutzungsgebühren-Übereineinkommen
▶ Autobahnmautgesetz (ABMG)
▶ LKW-Maut-Verordnung (LKW-MautV)
▶ Mauthöheverordnung (MautHV)
▶ Mautstreckenausdehnungsverordnung
▶ Bundesstraßenmaut-Knotenverordnung (BFStrM-KnotV)
▶ Einkommensteuergesetz (EStG)
▶ Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)
▶ Umsatzsteuergesetz (UStG), u.a. § 14 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), u.a. § 33
▶ Umsatzsteuer- Anwendungserlass (UStAE)

Sachgebiet ① [ 1.8 ] RECHT ©  9/2013 DIHK/IHKs
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen
■ die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen
■ die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können
■ ein Budget ausarbeiten können

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ Scheckarten, Kreditkartensysteme, Wechselschuldner, Wechselgläubiger, die Arten der Lastschriftverfahren, Überweisung
▶ verschiedene Finanzierungsarten (Eigen- und Fremdfinanzierung), Darlehensarten, Kreditsicherung
▶ Finanzplanung und –analyse
▶ Investitionsanalyse

Sachgebiet ② [ 2.1 ] KAUFMÄNNISCHE UND FINANZIELLE FÜHRUNG DES UNTERNEHMENS  ©  9/2013 DIHK/IHKs
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ Kostenrechnungssysteme, Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger-, Deckungsbeitragsrechnung

Sachgebiet ② [ 2.2 ] KAUFMÄNNISCHE UND FINANZIELLE FÜHRUNG DES UNTERNEHMENS  ©  9/2013 DIHK/IHKs
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ die Kosten je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ Berechnung konkreter Kostenarten (bspw. betriebsnotwendiges Kapital, Personalkosten)
▶ Angebotskalkulation
▶ Nachkalkulation

Sachgebiet ② [ 2.3 ] KAUFMÄNNISCHE UND FINANZIELLE FÜHRUNG DES UNTERNEHMENS  ©  9/2013 DIHK/IHKs
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ die allgemeinen Verpflichtungen der Kaufleute (Geschäftsbücher) kennen
■ wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aussieht und sie verstehen können
■ ein Betriebsergebnis lesen und verstehen können

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ § 238 HGB, §§ 140 – 141 AO, § 22 UStG, § 4 III EstG
▶ u.a. Inventur, Inventar, Bilanzgliederung, Ansatz- und Bewertungsvorschriften, Abschreibung, Grundbuch, Hauptbuch, Kassenbuch, Kontenführung, Bilanzanalyse, Aufbewahrungspflichten, Einnahmenüberschussrechnung, Gewinn- und Verlustrechnung

Sachgebiet ② [ 2.4 ] KAUFMÄNNISCHE UND FINANZIELLE FÜHRUNG DES UNTERNEHMENS  ©  9/2013 DIHK/IHKs
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen und Sachen) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ Pflichtversicherungen (u.a. Kfz-Haftpflicht, Haftpflichtversicherung nach § 7a GüKG)
▶ Rechtsschutzversicherungen (Verkehrs-, Privatrechtsschutz)
▶ Sachversicherungen (Fahrzeug-, Gebäude-, Einrichtungsversicherungen, Betriebshaftpflicht)
▶ persönliche Versicherungen (u.a. Alter, Krankheit, Pflege)

Sachgebiet ② [ 2.5 ] KAUFMÄNNISCHE UND FINANZIELLE FÜHRUNG DES UNTERNEHMENS  ©  9/2013 DIHK/IHKs
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können
■ Regeln für Frachtraumverteilungsstellen und die Logistik kennen
■ die Verfahren des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße und des "Roll-on-roll-off"-Verkehrs kennen

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ Grundsätze der Betriebsorganisation, Ablauf- und Aufbauorganisation Frachtenbörsen, Laderaumbörsen, Frachtagenturen
▶ Lager-, Umschlag-, Fördersysteme, Kombinierter Verkehr Straße/Schiene/Rollende Landstraße, Containerverkehr

Sachgebiet ② [ 2.6 ] KAUFMÄNNISCHE UND FINANZIELLE FÜHRUNG DES UNTERNEHMENS  ©  9/2013 DIHK/IHKs
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ die Grundlagen der Marktforschung (des "Marketings"), der Förderung des Verkaufs von Verkehrsleistungen, der Zusammenstellung von Kundenkarteien, der Werbung, der Öffentlichkeitsarbeit, die wichtigsten Marketinginstrumente (Produkt-, Preis-, Distributions- und Kommunikationspolitik) usw. kennen

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ Planungs-, Koordinations- und Kontrollinstrumente

Sachgebiet ② [ 2.7 ] KAUFMÄNNISCHE UND FINANZIELLE FÜHRUNG DES UNTERNEHMENS  ©  9/2013 DIHK/IH
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis, die Zulassung der Fahrzeuge kennen
■ je nach dem Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ §§ 16, 19, 20, 21 StVZO
▶ Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
▶ Nach der StVZO vorgeschriebene Einrichtungen am Lkw [u.a. seitliche Schutzvorrichtungen, automatischer Blockierverhinderer, Anfahrspiegel rechts, großwinkliger Rückspiegel rechts, Frontspiegel, Fahrtschreiber, Dauerbremse, Geschwindigkeitsbegrenzer, Stützeinrichtung, Umrissleuchte, Unterfahrschutz (Heck), Kenntlichmachung]

Sachgebiet ③ [ 3.1 ] TECHNISCHE NORMEN UND TECHNISCHER BETRIEB  ©  9/2013 DIHK/IHKs
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ die Formalitäten für die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen
■ Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ §§ 29, 47 a StVZO
▶ Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung, Untersuchungsfristen, Nachweisformen
▶ Wartungspläne
▶ EG-Kontrollgeräte

Sachgebiet ③ [ 3.2 ] TECHNISCHE NORMEN UND TECHNISCHER BETRIEB  ©  9/2013 DIHK/IHKs
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge sowie die Verfahren für die davon abweichenden Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ § 34 StVZO (Achslast und Gesamtgewicht)
▶ § 32 StVZO (Abmessung von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen)
▶ § 29 III StVO; Rn. 79 ff. VwV-StVO, RGST (Großraum- und Schwerverkehr)

Sachgebiet ③ [ 3.3 ] TECHNISCHE NORMEN UND TECHNISCHER BETRIEB  ©  9/2013 DIHK/IHKs
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ die einzelnen Lademittel und –geräte (Heckklappen, Container, Paletten usw.) kennen

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ § 22 StVO, VwV zu § 22 StVO, § 23 StVO, § 31 II StVZO, § 9 I + II OWiG
▶ VDI-Richtlinien (insbes. VDI 2700 ff.)
▶ DIN-Normen (u.a. DIN 75410-1 bis –3, DIN EN 12195 Teil 1 bis 4)
▶ Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Empfehlungen (§ 37 BGV D 29; BGI 649)

Sachgebiet ③ [ 3.4 ] TECHNISCHE NORMEN UND TECHNISCHER BETRIEB  ©  9/2013 DIHK/IHKs
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für Gefahrgut- und Abfalltransporte insbesondere aufgrund der Richtlinie 2008/68 /EG und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 durchführen können

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ Technische Aspekte der Gefahrgut- bzw. Abfallbeför-derung (u.a. Kennzeichnung der Fahrzeuge, Ausrü-stungsgegenstände)
▶ ADR, GGVSEB, GbV, GGAV

Sachgebiet ③ [ 3.5 ] TECHNISCHE NORMEN UND TECHNISCHER BETRIEB  ©  9/2013 DIHK/IHKs
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung leichtverderblicher Lebensmittel insbesondere aufgrund des Übereinkommens über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), durchführen können

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
▶ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene (insbes. Anhang IV, Kapitel 4 „Beförderung“)
▶ ATP

Sachgebiet ③ [ 3.6 ] TECHNISCHE NORMEN UND TECHNISCHER BETRIEB  ©  9/2013 DIHK/IHKs
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ in Grundzügen die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ Telefon, Fax, EDV-Anwendungen, Tourenplanung

Sachgebiet ③ [ 3.7 ] TECHNISCHE NORMEN UND TECHNISCHER BETRIEB  ©  9/2013 DIHK/IHKs
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen oder schwerer Verstöße zu vermeiden

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ StVO
▶ StVZO
▶ Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr), u.a. UVV „Fahrzeuge“ (BGV D 29), „Hebebühnen“ (Kapitel 2.10 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ BGR 500), „Flurförderzeuge“ (BGV D 27), „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1)
▶ Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Informationen (z. B. BGG-Nr. 915, BGI-Nr. 550), Unfallversicherung (BG)

Sachgebiet ④ [ 4.1 ] STRAßENVERKEHRSSICHERHEIT ©  9/2013 DIHK/IHKs
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ insbesondere die Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge kennen
■ Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelastung treffen können

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ § 47 StVZO (Abgase)
▶ Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
▶ Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
▶ Altölverordnung Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und hierzu erlassene verkehrsrelevante Verordnungen (u.a. 35. BImSchV, 39. BImSchV)
▶ Bedeutung der Kennzeichen „S“, „L“, „G“ an Fahrzeugen

Sachgebiet ④ [ 4.2 ] STRAßENVERKEHRSSICHERHEIT ©  9/2013 DIHK/IHKs
>strong>Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ insbesondere die Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge kennen
■ Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelastung treffen können

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ § 47 StVZO (Abgase)
▶ Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
▶ Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
▶ Altölverordnung
▶ Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und hier-zu erlassene verkehrsrelevante Verordnungen (u.a. 35. BImSchV, 39. BImSchV)
▶ Bedeutung der Kennzeichen „S“, „L“, „G“ an Fahrzeugen

Sachgebiet ④ [ 4.2 ] STRAßENVERKEHRSSICHERHEIT ©  9/2013 DIHK/IHKs
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr kennen
■ die Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen kennen

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ Bilaterale Abkommen/Vereinbarungen
▶ CEMT-Resolutionen zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontigents (BGBl. 2010 II S. 297)
▶ Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV), § 5 GüKG, GüKVwV
▶ Gemeinschaftslizenz, Bilaterale Genehmigungen, CEMT-Genehmigung, CEMT-Umzugsgenehmigung
▶ CMR

Sachgebiet ⑤ [ 5.1 ] GRENZÜBERSCHREITENDER GÜTERKRAFTVERKEHR ©  9/2013 DIHK/IHKs
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ die Formalitäten beim Grenzübergang, die Rolle und die Bedeutung der T-Papiere und der Carnets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten kennen
■ den CMR-Frachtbrief und seine Verwendung kennen
■ die Bedeutung und die Wirkung der Incoterms kennen

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ Zollkodex (ZK), Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO)
▶ TIR-Übereinkommen Gemeinschaftliches und Gemeinsames Versandverfahren
▶ TIR-Verfahren
▶ Incoterms 2010

Sachgebiet ⑤ [ 5.2 ] GRENZÜBERSCHREITENDER GÜTERKRAFTVERKEHR ©  9/2013 DIHK/IHKs
Der fachkundige Verkehrsleiter muss insbesondere folgendes wissen:

■ die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten sowie die Verfahren für die davon abweichenden Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen
■ durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die Regeln, die Verbote und die Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halten und Parken, Scheinwerfer und Leuchten, Straßenverkehrszeichen, Einschleusung illegaler Einwanderer, usw.) einhalten
■ Grundkenntnisse der Straßengeografie der Mitgliedsstaaten haben

Notwendige Rechtsquellen, die der Verkehrsleiter beherrschen sollte:

▶ Regeln in den Mitgliedstaaten

Sachgebiet ⑤ [ 5.3 ] GRENZÜBERSCHREITENDER GÜTERKRAFTVERKEHR ©  9/2013 DIHK/IHKs